Energieausweis / EnEv 2014 – was sie für Immobilienprofis bedeutet!

Die Auswirkungen der neuen Energiesparverordnung (EnEv) treffen vornehmlich Immobilieneigentümer. Aber auch Profis sollten die wichtigsten Bestandteile der Verordnung kennen. Immonet sagt, was neu ist und was bleibt.

Ab dem 1. Mai 2014 schreibt § 16a der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 zusätzliche Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes verpflichtend im Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung vor. Zwar sind von dieser Norm vorrangig Immobilieneigentümer betroffen, aber auch Immobilienvermarkter sind im Rahmen des Wettbewerbsrechts durchaus von den neuen Vorgaben betroffen.

Das Gesetz sieht vor, dass Eigentümer zukünftig Angaben zur Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf und Verbrauch), dem Endenergiebedarf oder –verbrauch der Immobilie, den wesentlichen Energieträgern für die Gebäudeheizung sowie – bei Wohnhäusern – das Baujahr und die Effizienzklasse angeben müssen. Werden diese Angaben nicht gemacht, sind Bußgelder bis zu 15.000 Euro möglich.

Darüber hinaus gelten ab Mai 2014 neue Energieausweise, deren Form und Inhalte in § 16a EnEV 2014 definiert sind. Ältere Ausweise (in der Regel ausgestellt nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014) behalten zwar zunächst weiterhin ihre Gültigkeit. Allerdings sind Eigentümer im Rahmen gesetzlich definierter Übergangsvorschriften angehalten, fehlende Angaben selbstständig zu ermitteln.

Wir haben selbstverständlich auch einen Energieausweis Aussteller in unserem Team und übernehmen alles Erforderliche für Sie.